Landkreis Osnabrück erlaubt Tötung erkrankter Kraniche

Ausnahmegenehmigung soll Tierleid mindern und Geflügelpest eindämmen

Ein grauer Novembermorgen im Venner Moor. Nebel hängt über den Feldern, ein Kranich taumelt durch das Schilf, breitet die Flügel aus – und bleibt schließlich liegen. Spaziergänger sehen betroffen zu, können aber nicht helfen. Solche Szenen häufen sich derzeit im Landkreis Osnabrück.

Die Ursache: eine neue Welle der Geflügelpest (H5N1), die seit Wochen Wildvögel in Niedersachsen befällt. Besonders betroffen sind Kraniche, die auf ihrem Zug in den Mooren Rast machen. Um ihr Leiden zu beenden und die Verbreitung des Virus einzudämmen, hat der Landkreis Osnabrück eine befristete Ausnahme vom Tötungsverbot erlassen.



1. Hintergrund: Die Geflügelpest erreicht das Osnabrücker Land

Seit Herbst 2025 breitet sich die Aviäre Influenza (H5N1) erneut in Niedersachsen aus. Laut dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wurden in mehreren Landkreisen infizierte Wildvögel gefunden – darunter Enten, Gänse und Kraniche.

Im Landkreis Osnabrück betrifft es vor allem das Venner Moor bei Ostercappeln und das Schweger Moor bei Bersenbrück. Spaziergänger und Jäger melden dort zunehmend tote oder taumelnde Tiere.

Das Virus verläuft bei Wildvögeln fast immer tödlich. Betroffene Tiere verlieren die Orientierung, können nicht mehr fliegen und verenden qualvoll.

„Wir sehen Tiere, die taumeln, nicht mehr fliehen können und schwer leiden. Für sie gibt es keine Therapie“,
erklärt Burkhard Riepenhoff von der Pressestelle des Landkreises.


2. Was die neue Ausnahmegenehmigung erlaubt

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück hat am 10. November 2025 eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilt.
Diese erlaubt es Revierinhabern, Eigenjagdbesitzern und ihren Bevollmächtigten, sichtbar schwerkranke Kraniche zu töten, wenn diese eindeutig an der Geflügelpest erkrankt sind.

Die Genehmigung gilt bis zum 31. Januar 2026 und verfolgt zwei Ziele:

  • Tierleid verhindern: unheilbar kranke Tiere erlösen.
  • Virusausbreitung stoppen: Kontakte zu anderen Wildvögeln vermeiden.

Kraniche unterliegen nicht dem Jagdrecht. Ihr Töten ist daher nur mit ausdrücklicher artenschutzrechtlicher Zulassung erlaubt.


3. Rechtliche Grundlage und Zuständigkeit

Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Danach kann eine Ausnahme vom Tötungsverbot zugelassen werden, wenn dies „zum Schutz der Tierwelt“ oder „zur Abwendung erheblicher Gefahren“ notwendig ist.

Die Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Veterinäramt Osnabrück und dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) getroffen.

Solche Regelungen sind in Zeiten starker Seuchenzirkulation nicht neu: Auch andere niedersächsische Landkreise – etwa Emsland oder Cloppenburg – haben ähnliche Ausnahmen ausgesprochen.


4. Hotspots: Wo Kraniche besonders betroffen sind

Nach Angaben des Landkreises konzentrieren sich die Fälle auf folgende Regionen:

GebietLageBemerkung
Venner MoorOstercappelnMehrere Dutzend tote Kraniche und Enten gemeldet
Schweger MoorBadbergen / BersenbrückRastgebiet vieler Zugvögel
Südlicher LandkreisRaum MelleEinzelne Funde infizierter Tiere

Die Tierkörper werden durch das Veterinäramt eingesammelt und in zugelassenen Anlagen beseitigt. Nur geschultes Personal darf die Kadaver berühren – ausgestattet mit Schutzkleidung, um das Virus nicht weiterzutragen.

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5. Warum das Töten als Tierschutz gilt

Auf den ersten Blick klingt es paradox – geschützte Vögel zu töten, um sie zu schützen. Doch in diesem Fall geht es um Tierschutz im akuten Krankheitsfall.

Die Untere Naturschutzbehörde betont, dass die Maßnahme ausschließlich schwer erkrankte Tiere betrifft. Gesunde oder unauffällige Kraniche bleiben selbstverständlich unberührt.

Beispiel: Ende Oktober fand ein Jäger im Schweger Moor einen Kranich, der stundenlang taumelte und schließlich im Wasser liegen blieb. Nach Rücksprache mit der Behörde durfte er das Tier erlösen.

Ziel ist es auch, zu verhindern, dass Aasfresser wie Füchse oder Krähen infizierte Kadaver aufnehmen und das Virus in andere Regionen verschleppen.


6. So läuft die Meldung und Entsorgung ab

Das Veterinäramt des Landkreises Osnabrück organisiert die Einsammlung und Entsorgung toter Kraniche. Bürgerinnen und Bürger, die kranke oder tote Tiere entdecken, sollen:

  1. Abstand halten – mindestens fünf Meter.
  2. Fundort dokumentieren – z. B. per Foto oder GPS.
  3. Fund melden:
  • 📧 veterinaerdienst@lkos.de
  • ☎️ 0541 / 501 – 2183

Die Kadaver werden anschließend von Fachpersonal abgeholt. Menschen und Haustiere sollen sich den Tieren nicht nähern.


7. Wie groß die Gefahr für Mensch und Tier ist

Für Menschen ist die Gefahr laut Friedrich-Loeffler-Institut sehr gering. Nur in Ausnahmefällen kann das Virus auf Säugetiere übergehen.

Für Geflügelhalter gilt jedoch erhöhte Vorsicht:

  • Ställe geschlossen halten.
  • Futter und Wasserstellen abdecken.
  • Bei Verdacht umgehend das Veterinäramt informieren.

Das Virus kann in kaltem Wasser und Schlamm mehrere Wochen überleben – daher sind Feuchtgebiete wie das Venner Moor besonders kritisch.


8. Was Bürgerinnen und Bürger tun können

Auch ohne direkten Kontakt lässt sich die Ausbreitung eindämmen:

Funde melden: Jede Meldung hilft den Behörden, Ausbrüche schnell zu erkennen.
Hunde anleinen: Besonders in Moorgebieten.
Katzen im Haus lassen: So vermeiden sie Kontakt mit Kadavern.
Schuhe reinigen: Nach Spaziergängen in nassen Gebieten.
Geflügel schützen: Keine offenen Wasserstellen für Wildvögel zugänglich machen.

Beispiel aus der Region:
Eine Familie aus Bersenbrück meldete Ende Oktober einen toten Kranich. Dadurch konnte das Veterinäramt das Gebiet absperren und zwei weitere infizierte Tiere beseitigen.


9. Fazit: Zwischen Tierleid und Verantwortung

Die Entscheidung des Landkreises Osnabrück ist außergewöhnlich, aber nachvollziehbar. Sie vereint Tierschutz und Seuchenprävention – und zeigt, wie schwierig der Balanceakt zwischen Mitgefühl und Verantwortung sein kann.

Die Maßnahme schützt nicht nur andere Wildvögel, sondern auch Nutztiere und ganze Bestände. Bis Ende Januar 2026 bleibt sie in Kraft. Danach wird die Situation neu bewertet.

Für Bürgerinnen und Bürger gilt: Abstand wahren, aufmerksam bleiben, Funde melden. Nur so lässt sich das empfindliche Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch bewahren.


10. FAQ: Häufige Fragen zur Geflügelpest und Genehmigung

Was ist die Geflügelpest?
Eine Viruskrankheit (H5N1), die Haus- und Wildvögel befällt und meist tödlich verläuft.

Wer darf kranke Kraniche töten?
Nur Revierinhaber, Eigenjagdbesitzer und deren Bevollmächtigte – keine Privatpersonen.

Wie lange gilt die Ausnahmegenehmigung?
Bis zum 31. Januar 2026. Danach erfolgt eine Neubewertung.

Wie erkenne ich einen kranken Vogel?
Typische Anzeichen sind Taumeln, Krämpfe, Lähmungen oder fehlende Fluchtreaktionen.

Was passiert mit toten Kranichen?
Das Veterinäramt sammelt sie ein und entsorgt sie in speziellen Anlagen.

Können Haustiere sich infizieren?
Ja – etwa durch Kontakt mit Kadavern. Daher: Abstand halten.

Ist das Virus für Menschen gefährlich?
Bisher nur in sehr seltenen Fällen. Trotzdem gilt: keine Kadaver anfassen.

Wie kann ich helfen?
Beobachtungen melden, Haustiere schützen, Hygieneregeln beachten.

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